Eine koreanische Patentlaufzeitverlängerung kann für bestimmte Arzneimittel- und agrochemische Erfindungen in Betracht kommen, wenn die patentierte Erfindung wegen eines gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungs- oder Registrierungsverfahrens nicht ausgeübt werden konnte. Die Verlängerung ist kein allgemeiner Ausgleich für die Dauer der Patentprüfung.

Die Prüfung muss das konkrete Patent, die wirksamen Ansprüche, das zugelassene Produkt, den Wirkstoff, die genehmigte Verwendung und das maßgebliche Zulassungsverfahren verbinden. Eine Zulassung für ein Produkt genügt nicht, wenn die verlängerte Ausübung nicht vom Patentanspruch erfasst wird.
Der berücksichtigungsfähige Zeitraum wird anhand der gesetzlich relevanten Zulassungsabschnitte ermittelt. Zeiten, die der Patentinhaber selbst zu vertreten hat, können auszunehmen sein. Zulassungsakten, Ergänzungsanforderungen, Antworten und amtliche Entscheidungen sind chronologisch zu erfassen.
Der Antrag muss innerhalb der gesetzlichen Frist und vor Ablauf des Patents eingereicht werden. Zu den Unterlagen gehören regelmäßig Angaben zum Patent, zur Zulassung, zum Antragsteller, zur Berechnung und zur Verbindung zwischen Anspruch und zugelassenem Gegenstand.
Die verlängerte Wirkung ist an den genehmigten Gegenstand und die gesetzlichen Grenzen gebunden. Sie verlängert nicht automatisch jeden Anspruch und jede Ausführungsform des Patents. Für Durchsetzung und Lizenzierung sind deshalb die verlängerten Ansprüche und die zugelassene Tätigkeit gesondert zuzuordnen.
Für mehrere Patente zu Wirkstoff, Formulierung, Herstellungsverfahren und Verwendung ist zu bestimmen, welches Patent die Zulassung am unmittelbarsten erfasst. Teilanmeldungen, Korrekturen, Jahresgebühren und Inhaberdaten müssen vor dem Antrag überprüft werden.
Die Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Artikel 89 und 90 des koreanischen Patentgesetzes. Berechnung und Antragsfrist sind für das konkrete Produkt amtlich zu bestätigen.