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Brauchen ausländische Patentanmelder einen koreanischen Vertreter?

Pine IP Firm
1. Oktober 2026

Ein ausländischer Patentanmelder ohne Wohnsitz oder Geschäftssitz in Korea muss koreanische Patentverfahren grundsätzlich durch einen Vertreter mit koreanischer Anschrift oder Niederlassung führen.

Besprechung mit einem koreanischen Patentvertreter

Aufgaben des Vertreters

Der Vertreter reicht Anmeldungen, Übersetzungen, Prioritätsunterlagen, Prüfungsanträge, Erwiderungen, Rechtsmittel, Registrierungszahlungen und Registeränderungen ein und empfängt amtliche Mitteilungen.

Vollmacht

Form, Umfang, Unterzeichner, Übersetzung und Einreichungszeitpunkt der Vollmacht hängen vom Verfahren ab. Firmenname und Anschrift müssen mit Prioritäts- und Übertragungsunterlagen übereinstimmen.

Weisungen und Fristen

Ausländischer Koordinator und koreanischer Vertreter vereinbaren interne Weisungsfristen, Berichtsformat, Verlängerungsfreigabe, Notfallkontakt und Gebühren. Die amtliche Frist richtet sich nicht nach dem Tag des Auslandsberichts.

Übersetzung

Der koreanische Anspruchstext wird mit Glossar, Rückübersetzung wichtiger Ansprüche und Kontrolle von Abhängigkeit, Zahlen und PCT-Versionen geprüft.

Vertreterwechsel

Ein neuer Mandatsvertrag ändert das Register nicht automatisch. Bestellung, Abberufung, Aktenübernahme, offene Fristen und Jahresgebühren werden einzeln bestätigt.

Die Pflicht zur örtlichen Vertretung bestimmt den Verfahrenskanal; Eigentum am Patent bleibt beim eingetragenen Anmelder oder Inhaber.